706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 2 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Anrechenbare Kosten 1. Qualifikation
Allgemeines
Art. 2 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Anrechenbare Kosten 1. Qualifikation
1. Staatsbeiträge werden nur an Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen oder Büros ausgeführt oder begleitet werden.
2. Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung oder des Städtebaus verfügen.