706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 14 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Aufsicht
Verfahren und Aufsicht
Art. 14 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Aufsicht
1. Die zuständige kantonale Stelle kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit Staatsbeiträgen unterstützten Leistungen gesetzeskonform und zweckgbunden erbracht werden.
2. Jede wesentliche Änderung der Arbeitsgrundlagen, des Arbeitsprogramms, anderer Grundlagen der Beitragsgewährung oder die Beauftragung anderer als der vorgesehenen Fachleute bedarf der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle.
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