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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 13 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Rückforderung

Verfahren und Aufsicht
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Art. 13 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Rückforderung

1. Die zuständige kantonale Stelle verfügt die vollständige oder teilweise Rückforderung von Staatsbeiträgen, namentlich wenn

a) die gemäss Arbeitsprogramm oder der gewährten Verlängerung vorgesehenen Fristen wesentlich überschritten werden;

b) wesentliche Teile der Arbeiten nicht geleistet sind;

c) das Resultat von Arbeiten, das nach der besonderen Gesetzgebung einer Genehmigung bedarf, deren Voraussetzungen nicht erfüllt.

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