706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 13 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Rückforderung
Verfahren und Aufsicht
Art. 13 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Rückforderung
1. Die zuständige kantonale Stelle verfügt die vollständige oder teilweise Rückforderung von Staatsbeiträgen, namentlich wenn
a) die gemäss Arbeitsprogramm oder der gewährten Verlängerung vorgesehenen Fristen wesentlich überschritten werden;
b) wesentliche Teile der Arbeiten nicht geleistet sind;
c) das Resultat von Arbeiten, das nach der besonderen Gesetzgebung einer Genehmigung bedarf, deren Voraussetzungen nicht erfüllt.