706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 12 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Begleitung der Arbeiten und Schlussabrechnung
Verfahren und Aufsicht
Art. 12 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Begleitung der Arbeiten und Schlussabrechnung
Die zuständige kantonale Stelle ist in geeigneter Form über den Stand und den Fortgang der unterstützten Arbeiten zu orientieren.
Nach Abschluss des unterstützten Vorhabens ist der zuständigen kantonalen Stelle eine belegte Schlussabrechnung vorzulegen.