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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 12 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Begleitung der Arbeiten und Schlussabrechnung

Verfahren und Aufsicht
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Art. 12 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Begleitung der Arbeiten und Schlussabrechnung

Die zuständige kantonale Stelle ist in geeigneter Form über den Stand und den Fortgang der unterstützten Arbeiten zu orientieren.

Nach Abschluss des unterstützten Vorhabens ist der zuständigen kantonalen Stelle eine belegte Schlussabrechnung vorzulegen.

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