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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 11 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Auszahlung

Verfahren und Aufsicht
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Art. 11 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Auszahlung

1. Zugesicherte Staatsbeiträge werden grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens, gestützt auf eine belegte Schlussabrechnung ausbezahlt.

1a Staatsbeiträge an die Geschäftsstellen der Planungsregionen und an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen werden unmittelbar nach Rechtskraft der Beitragsverfügung ausbezahlt. Die Auszahlung von Staatsbeiträgen nach Artikel 6b richtet sich nach den jeweiligen Leistungsvereinbarungen.

2. Staatsbeiträge an die RGSK (Art. 7 Abs. 2) werden unmittelbar nach Rechtskraft der Beitragsverfügung als Akontozahlung im Umfang von 80 Prozent ausbezahlt. Die restlichen 20 Prozent werden nach Vorliegen der belegten Schlussabrechnung ausbezahlt.

3. Auf Gesuch hin können gestützt auf belegte Zwischenabrechnungen Teilzahlungen im Umfang der ausgewiesenen Teilleistungen oder Zwischenergebnisse ausbezahlt werden. Teilzahlungen von weniger als 20'000 Franken sind ausgeschlossen.

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