706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 10 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Beitragsverfügung
Verfahren und Aufsicht
Art. 10 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Beitragsverfügung
1. Gestützt auf das Beitragsgesuch entscheidet das finanzkompetente Organ im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Prioritätenordnung nach Artikel 8c.
2. Mit der Beitragsverfügung werden die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten, der anwendbare Beitragssatz sowie allfällige Auflagen und Bedingungen festgesetzt und der höchstens gewährte Staatsbeitrag zugesichert.
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