Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 1 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Gegenstände

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Gegenstände

1. Diese Verordnung regelt, welche Planungen, Grundlagenarbeiten und Massnahmen sowie welche Organisationen mit Staatsbeiträgen unterstützt werden können.

2. Sie legt zudem die Beitragssätze, die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, das anwendbare Verfahren und die Aufsicht fest.

Gegenstände Art. 2 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →