706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 1 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Gegenstände
Allgemeines
Art. 1 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Gegenstände
1. Diese Verordnung regelt, welche Planungen, Grundlagenarbeiten und Massnahmen sowie welche Organisationen mit Staatsbeiträgen unterstützt werden können.
2. Sie legt zudem die Beitragssätze, die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, das anwendbare Verfahren und die Aufsicht fest.