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Art. 8 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Anerkennung bestehender Pläne

Uferschutzplan
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Art. 8 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Anerkennung bestehender Pläne

1. Der Antrag des Gemeinderates auf Anerkennung eines bestehenden Nutzungsplanes als Uferschutzplan ist im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen.

2. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann mit schriftlicher und begründeter Einsprache innert 30 Tagen geltend machen, der Plan widerspreche den Vorschriften des Gesetzes über See- und Flussufer. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.

3. Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Anerkennungsantrag mit den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet, das sich in seiner Anerkennungsverfügung auch mit den unerledigten Einsprachen auseinandersetzt.

4. Gemeinde und Einsprecher können die Anerkennungsverfügung mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz anfechten.

5. Die Gemeinde macht die Anerkennung öffentlich bekannt.

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