Art. 7 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Inhalt und Form
Art. 7 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Inhalt und Form
1. Der Uferschutzplan regelt auf der Grundlage des Richtplanes die in Artikel 3 des Gesetzes über See- und Flussufer erwähnten Gegenstände. Fehlt der Richtplan, muss die Koordination mit den Nachbargemeinden auf andere Weise gewährleistet sein. Muss wegen veränderter Verhältnisse oder begründeter Einsprache vom Richtplan abgewichen werden, ist er durch die Direktion für Inneres und Justiz dem rechtskräftigen Uferschutzplan anzupassen.
2. Der Uferschutzplan besteht aus dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung und aus dem Realisierungsprogramm. Er scheidet das mit Hochbauten tatsächlich überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet nach den in der Ortsplanung für die Bildung von Zonen üblichen Grundsätzen. Er erfasst das Uferland, das für den Schutz der Uferlandschaft und für den Zugang zum Ufer erheblich ist.
3. Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes zu verwirklichen gedenkt. Es hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.
4. Gleichzeitig mit dem Uferschutzplan kann die Gemeinde einen Rahmenkredit für die Verwirklichung der vorgesehenen Massnahmen beschliessen.