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704.111 SFVORL CH-BE

Art. 6 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Wirkung

Richtplan
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Art. 6 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Wirkung

1. Der Richtplan ist wegleitend für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne der Gemeinden.

2. Er ist für die Grundeigentümer nicht verbindlich.

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