704.111
SFVORL
CH-BE
Art. 5 See- und Flussuferverordnung (SFV) - 2 Antrag und Beschluss
Richtplan
Art. 5 See- und Flussuferverordnung (SFV) · 2 Antrag und Beschluss
1. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Mitberichte der übrigen Direktionen und der Schwellenkorporationen ein. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem Antrag liegen der Richtplanentwurf und der Mitwirkungsbericht bei.
2. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan allenfalls getrennt nach Teilgebieten und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert.