Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.111 SFVORL CH-BE

Art. 5 See- und Flussuferverordnung (SFV) - 2 Antrag und Beschluss

Richtplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 See- und Flussuferverordnung (SFV) · 2 Antrag und Beschluss

1. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Mitberichte der übrigen Direktionen und der Schwellenkorporationen ein. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem Antrag liegen der Richtplanentwurf und der Mitwirkungsbericht bei.

2. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan allenfalls getrennt nach Teilgebieten und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert.

← Art. 4 See- und Flussuferverordnung (SFV) Örtlicher Geltungsbereich Art. 6 See- und Flussuferverordnung (SFV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →