Art. 4 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Verfahren 1 Entwurf und Mitwirkung
Art. 4 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Verfahren 1 Entwurf und Mitwirkung
1. Der Entwurf des Richtplanes wird von der Direktion für Inneres und Justiz oder in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben und Weisungen von der Region oder von Dritten mit den Gemeinden erarbeitet. Dabei sind die Grundlagen zuständiger Fachstellen des Kantons zu berücksichtigen, die Richtpläne der Gemeinden und Regionen zu beachten und die Natur- und Uferschutzorganisationen anzuhören. Weitere interessierte Stellen und Organisationen können beigezogen werden.
2. Der Entwurf wird in den von ihm berührten Gemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht. Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Gemeinde oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung schriftlich Einwände und Anregungen vorbringen.
3. Die Gemeinde nimmt zu den ihr Gebiet betreffenden Einwänden und Anregungen und zum Richtplanentwurf Stellung. Die Direktion für Inneres und Justiz erstellt den Mitwirkungsbericht.