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Art. 2a See- und Flussuferverordnung (SFV) - Definitionen

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Art. 2a See- und Flussuferverordnung (SFV) · Definitionen

1. Als ufernah gilt ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer.

2. Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen.

3. Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500 000 Franken pro Kilometer Uferweg. Auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien und Buchten beeinträchtigen, ist zu verzichten.

4. Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege.

5. Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten.

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