704.111
SFVORL
CH-BE
Art. 24 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Bauvorhaben im Bauverbotsstreifen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Bauvorhaben im Bauverbotsstreifen
1. Das Gesuch um Zustimmung zum Bauen im Bauverbotsstreifen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes über See- und Flussufer[[15]] wird mit der Baueingabe gestellt und publiziert.
2. Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen stellt die Gemeinde die Akten dem Regierungsstatthalter zu, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben weder die Uferschutzplanung noch die Verwirklichung der Uferschutzgesetzgebung beeinträchtigen kann.
4. Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.