Art. 23 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Ausdehnung und Reduktion des Bauverbotsstreifens
Art. 23 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Ausdehnung und Reduktion des Bauverbotsstreifens
1. Anträge des Gemeinderates oder von Natur- und Uferschutzorganisationen auf Reduktion oder Ausdehnung des Bauverbotsstreifens werden, nach Rücksprache mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, wie Uferschutzpläne publiziert und aufgelegt. Die Auflage zeitigt die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben a und c Baugesetz [13] genannten Wirkungen.
2. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit schriftlicher und begründeter Einsprache geltend machen, die Reduktion des Bauverbotsstreifens beeinträchtige die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer [14] oder die Ausdehnung sei dafür unnötig. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.
3. Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Antrag mit sechs Plänen und den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
4. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung entscheidet über die Ausdehnung oder Reduktion des Bauverbotsstreifens und setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. Gemeinde, Antragsteller und Einsprecher können die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.
5. Die Änderung des Bauverbotsstreifens tritt mit der Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung in Kraft und wird von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.