704.111
SFVORL
CH-BE
Art. 22 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Kosten bestehender Pläne und Massnahmen; Landerwerb
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Kosten bestehender Pläne und Massnahmen; Landerwerb
1. An die Kosten von Massnahmen altrechtlicher, anerkannter Pläne werden nur Beiträge geleistet, soweit die Arbeiten zur Realisierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über See- und Flussufer[[12]] ausgeführt wurden.
2. An die Kosten des Unterhalts bereits ausgeführter Massnahmen trägt der Kanton nach den Regeln von Artikel 13 bei.
3. Bevor der Richtplan oder der Uferschutzplan vorliegt, kann der Kanton Land nur freihändig erwerben oder den freihändigen Landerwerb von Gemeinden nur unterstützen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass dies die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer wesentlich erleichtert.