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704.111 SFVORL CH-BE

Art. 21 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Kosten

Ersatzvornahme
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Art. 21 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Kosten

1. Die für die Ersatzvornahme zuständige Stelle erhebt bei der betroffenen Gemeinde die Kosten der Ersatzvornahme einschliesslich der Verwaltungskosten der kantonalen Organe. Sie zieht die Beiträge nach Abschnitt IV ab.

2. ...

3. Ihre rechtskräftige Kostenverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.

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