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704.111 SFVORL CH-BE

Art. 20 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Verfahren

Ersatzvornahme
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Art. 20 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Verfahren

1. Unterlässt die Gemeinde die Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplanes, die im Realisierungsprogramm vorgesehen ist, oder vernachlässigt sie den Unterhalt einer Uferschutzmassnahme, setzt ihr das Tiefbauamt eine angemessene Frist und droht ihr die Ersatzvornahme an.

2. Nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist veranlasst das Tiefbauamt die Ersatzvornahme durch Organe des Kantons oder durch Dritte auf Rechnung der Gemeinde.

3. Für das Verfahren des ersatzweisen Erlasses von Uferschutzplänen gelten die Vorschriften über den kantonalen Überbauungsplan.

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