704.111
SFVORL
CH-BE
Art. 19 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Parteistellung des Kantons
Enteignungsverfahren
Art. 19 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Parteistellung des Kantons
1. Der Kanton ist zur Enteignung legitimiert, wo er
a) sich auf einen kantonalen Überbauungsplan stützt, oder
b) gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über See- und Flussufer[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_2493963_2_9_c) an der Stelle der Gemeinde handelt.
2. Er wird im Verfahren durch die Bau- und Verkehrsdirektion vertreten.
3. Das Enteignungsrecht der Gemeinde und ihre Stellung im Verfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.