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Art. 19 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Parteistellung des Kantons

Enteignungsverfahren
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Art. 19 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Parteistellung des Kantons

1. Der Kanton ist zur Enteignung legitimiert, wo er

a) sich auf einen kantonalen Überbauungsplan stützt, oder

b) gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über See- und Flussufer[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_2493963_2_9_c) an der Stelle der Gemeinde handelt.

2. Er wird im Verfahren durch die Bau- und Verkehrsdirektion vertreten.

3. Das Enteignungsrecht der Gemeinde und ihre Stellung im Verfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

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