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Art. 18 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Geringfügige Bauvorhaben

Baubewilligungsverfahren
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Art. 18 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Geringfügige Bauvorhaben

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen und Ausnahmen bei geringfügigen Bauvorhaben an den Regierungsstatthalter delegieren.

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