704.111
SFVORL
CH-BE
Art. 18 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Geringfügige Bauvorhaben
Baubewilligungsverfahren
Art. 18 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Geringfügige Bauvorhaben
1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen und Ausnahmen bei geringfügigen Bauvorhaben an den Regierungsstatthalter delegieren.