Art. 17 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Zustimmung und Ausnahmen
Art. 17 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Zustimmung und Ausnahmen
1. Die Publikation oder die schriftliche Mitteilung des Baugesuches enthalten den Hinweis auf beanspruchte Zustimmung nach Artikel 5 des Gesetzes über See- und Flussufer oder Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes.
2. Die Baugesuchsakten werden nach Durchführung der Einspracheverhandlungen dem Regierungsstatthalter zugestellt, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet. Dieses erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben dem Gesetz über See- und Flussufer und dem Uferschutzplan entspricht. Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über See- und Flussufer und der Uferschutzpläne erteilen, soweit der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
3. Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.
4. Für Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften und vom Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.
5. Bei Bauten und Anlagen, die in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren bewilligt werden, beurteilt die Direktion für Inneres und Justiz die Zulässigkeit des Vorhabens im Vernehmlassungsverfahren zuhanden der Bundesbehörde.