704.111
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Art. 16a See- und Flussuferverordnung (SFV) - Einspracheverfahren
Finanzierung
Art. 16a See- und Flussuferverordnung (SFV) · Einspracheverfahren
Gegen Verfügungen der Bau- und Verkehrsdirektion über Beiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann Einsprache erhoben werden.