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Art. 16a See- und Flussuferverordnung (SFV) - Einspracheverfahren

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Art. 16a See- und Flussuferverordnung (SFV) · Einspracheverfahren

Gegen Verfügungen der Bau- und Verkehrsdirektion über Beiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann Einsprache erhoben werden.

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