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Art. 16 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Investitionsprogramm

Finanzierung
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Art. 16 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Investitionsprogramm

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erstellt das Investitionsprogramm in der Regel für die Dauer von zwei Jahren und legt es dem Regierungsrat zum Beschluss vor.

2. Sie verfügt im Rahmen des Investitionsprogramms über die Mittel des Uferschutzfonds.

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