Art. 14 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Verfahren
Art. 14 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Verfahren
1. Projekte für Massnahmen, an die ein Beitrag verlangt wird, sind vor ihrer Ausführung der Bau- und Verkehrsdirektion zur Beitragszusicherung einzureichen. Für die Beiträge an den Unterhalt stellen die Gemeinden der Bau- und Verkehrsdirektion jährlich Rechnung. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann von der Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Anlagen sowie über ausgeführte und künftige Unterhaltsarbeiten verlangen.
2. Die Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Beiträge aus dem Uferschutzfonds mit allfälligen andern Beiträgen, beispielsweise der Fremdenverkehrsförderung oder der SEVA.
3. Die Fälligkeit des Beitragsanspruches setzt voraus
a dass die zu unterstützende Leistung der Gemeinde erbracht ist und
b **\* dass der Fonds nicht erschöpft ist, wobei Artikel 11 Absatz 6 vorbehalten bleibt.
4. ...
5. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann angemessene Abschlagszahlungen ausrichten, wenn der Stand des Uferschutzfonds dies erlaubt.