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Art. 14 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Verfahren

Finanzierung
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Art. 14 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Verfahren

1. Projekte für Massnahmen, an die ein Beitrag verlangt wird, sind vor ihrer Ausführung der Bau- und Verkehrsdirektion zur Beitragszusicherung einzureichen. Für die Beiträge an den Unterhalt stellen die Gemeinden der Bau- und Verkehrsdirektion jährlich Rechnung. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann von der Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Anlagen sowie über ausgeführte und künftige Unterhaltsarbeiten verlangen.

2. Die Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Beiträge aus dem Uferschutzfonds mit allfälligen andern Beiträgen, beispielsweise der Fremdenverkehrsförderung oder der SEVA.

3. Die Fälligkeit des Beitragsanspruches setzt voraus

a dass die zu unterstützende Leistung der Gemeinde erbracht ist und

b **\* dass der Fonds nicht erschöpft ist, wobei Artikel 11 Absatz 6 vorbehalten bleibt.

4. ...

5. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann angemessene Abschlagszahlungen ausrichten, wenn der Stand des Uferschutzfonds dies erlaubt.

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