Art. 13 See- und Flussuferverordnung (SFV) - 4 Unterhalt
Art. 13 See- und Flussuferverordnung (SFV) · 4 Unterhalt
1. Der Kanton leistet der Gemeinde jährlich und nachschüssig aus dem Uferschutzfonds an die Kosten des Unterhalts
a **\* von unentgeltlich benützbaren Freiflächen für Erholung und Sport 25 Franken pro Are,
b **\* von Uferwegen 250 Franken pro Kilometer.
1a Er leistet den Gemeinden keine Beiträge an die Kosten des Unterhalts von Parkplätzen und Parkhäusern.
2. An die Kosten der Gemeinden für den Unterhalt naturnaher Ufer, die im Uferschutzplan als solche bezeichnet sind, leistet der Kanton nachschüssig aus dem Uferschutzfonds einen Beitrag von 33 Prozent.
3. Unterhält die Gemeinde die Anlagen nicht oder schlecht, streicht oder kürzt die Bau- und Verkehrsdirektion die Beiträge. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
4. Entstehen einer Gemeinde durch ausserordentliche Ereignisse besondere Unterhaltskosten, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Beiträge angemessen erhöhen.