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Art. 12 See- und Flussuferverordnung (SFV) - 3 Richtlinien

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Art. 12 See- und Flussuferverordnung (SFV) · 3 Richtlinien

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erlässt Richtlinien, denen die Massnahme entsprechen muss, für welche ein Beitrag verlangt wird.

2. Soweit eine Massnahme über die Anforderungen der Richtlinien hinausgeht, berechtigt sie zu keinem Beitrag.

3. An eine Massnahme, die in den Richtlinien nicht enthalten ist, wird aus dem Uferschutzfonds kein Beitrag geleistet.

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