Art. 11 See- und Flussuferverordnung (SFV) - 2 Realisierung
Art. 11 See- und Flussuferverordnung (SFV) · 2 Realisierung
1. Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag an die Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes.
1a Er leistet den Gemeinden keine Beiträge an die Kosten der Realisierung von
a) Parkplätzen und Parkhäusern,
b) Freiflächen für Erholung und Sport, die nur gegen Entgelt benützbar sind.
2. ...
3. Der Grundbetrag beträgt 60 Prozent der Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes.
4. Der Beitrag wird bis auf maximal 75 Prozent erhöht, wenn die Kosten der Gemeinde nach Abzug der Beiträge des Kantons 300 Franken pro Einwohner überschreiten. Massgebend ist die Einwohnerzahl gemäss Publikation der Finanzverwaltung.
5. Der Kanton kann einen weiteren Zusatzbeitrag leisten oder die Kosten voll ersetzen, wenn das Siedlungsgebiet der Gemeinde weit vom Ufer entfernt liegt oder wenn ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung am Ufer besteht.
6. Verwirklicht das Tiefbauamt auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde einzelne Massnahmen an ihrer Stelle, so kann es den Kostenanteil der Gemeinde auf längstens 10 Jahre zum jeweiligen Zinssatz der Berner Kantonalbank für erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften vorschiessen.