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Art. 10 See- und Flussuferverordnung (SFV) - Uferschutzplanung 1 Planung

Finanzierung
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Art. 10 See- und Flussuferverordnung (SFV) · Uferschutzplanung 1 Planung

1. Die Höhe der Beiträge des Kantons an die Kosten des Uferschutzplanes richtet sich nach der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung; PFV).

2. Die Kosten einer Planung, die eine Gemeinde aus besonderen Gründen unzumutbar belasten, können ausnahmsweise vollständig vom Kanton getragen werden.

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