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704.1 SFGLRLR CH-BE

Art. 8 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) - Übergangsbestimmungen

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Art. 8 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) · Übergangsbestimmungen

1. Die Uferschutzpläne sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Der Regierungsrat kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nötigenfalls ermächtigen, sie ersatzweise zu erlassen.

2. Bis zum Erlass der Uferschutzpläne gilt innerhalb von 50 Metern vom Ufer ein allgemeines Bauverbot. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann diesen Abstand auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder von Natur- und Uferschutzorganisationen örtlich begrenzt reduzieren oder erhöhen.

3. Verwirklicht eine Gemeinde Massnahmen des Uferschutzplanes nicht zeitgerecht, so trifft die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ersatzweise die nötigen Vorkehren.

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