704.1
SFGLRLR
CH-BE
Art. 7 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) - Finanzierung
Art. 7 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) · Finanzierung
1. Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne und für die notwendigen Unterhaltsarbeiten wird ein Fonds gebildet.
2. Der Grosse Rat weist diesem Fonds jährlich höchstens zwei Millionen Franken zu. Das Fondsvermögen soll jedoch zwölf Millionen Franken nicht übersteigen.
3. Der Regierungsrat stellt nach Anhören der Gemeinden sowie der Natur- und Uferschutzorganisationen ein Investitionsprogramm mit Prioritäten auf und entscheidet über den Einsatz der Fondsmittel.
4. Der Regierungsrat bestimmt, welche Kosten voll und welche teilweise aus dem Fonds finanziert werden. Massgeblich sind dabei die Bedeutung der Massnahme sowie die Kosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
140 2018 3 · be (Art. 7 Abs. 1 SFG)
Municipality v. Civil Engineering Office: Shore Path Subsidy Recalculation
rt. 6 Abs. 1 SFG). Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne und für die notwendigen Unterhaltsarbeiten wird ein Fonds gebildet (Art. 7 Abs. 1 SFG). Der Regierungsrat bestimmt, welche Kosten voll und welche teilweise aus dem Fonds finanziert werden (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 SFG).