704.1
SFGLRLR
CH-BE
Art. 6 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) - Verwirklichung
Art. 6 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) · Verwirklichung
1. Die Gemeinde verwirklicht den Uferschutzplan.
2. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion kann, auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde, einzelne Massnahmen an ihrer Stelle verwirklichen.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.
4. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach Artikel 97 des Baugesetzes. Der Kanton hat im Enteignungsverfahren Parteirechte.