Art. 4 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) - Besondere Anforderungen
Art. 4 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) · Besondere Anforderungen
1. In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie
a nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern,
b im öffentlichen Interesse liegen und
c die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.
2. Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen.
3. Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden.
4. Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten.
5. Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen 2 und 3 sicherzustellen.
6. Der Uferweg soll möglichst verkehrsfrei sein.