682.2
CH-BE
Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz
Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz
1. Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Annahme durch das Volk sofort in Kraft[2].