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682.2 CH-BE

Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz

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Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz

1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu genehmigen oder über den Austritt des Kantons Bern aus der Vereinbarung zu beschliessen.

2. Das Gesetz vom 18. Februar 1968 über das Salzregal wird wie folgt geändert

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