682.2-1
CH-BE
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Kontrollstelle
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.