682.2-1
CH-BE
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahmen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.