682.2
CH-BE
Kanton Bern 682.2
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz
Originalquelle öffnen
1. Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 682.2-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz bei.
Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz
Originalquelle öffnen
1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu genehmigen oder über den Austritt des Kantons Bern aus der Vereinbarung zu beschliessen.
2. Das Gesetz vom 18. Februar 1968 über das Salzregal wird wie folgt geändert
Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. November 1973 über den Salzverkauf in der Schweiz
Originalquelle öffnen
1. Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Annahme durch das Volk sofort in Kraft[2].