682.1
CH-BE
Art. 6 Gesetz über das Salzregal
Art. 6 Gesetz über das Salzregal
1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse werden dadurch aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Juli 1938 über das Salzregal.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.