682.1
CH-BE
Art. 5 Gesetz über das Salzregal
Art. 5 Gesetz über das Salzregal
Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Widerhandlungen gegen seine Betriebsvorschriften (Art. 3) Ordnungsbussen bis zu 100 Franken auszusprechen; er kann diese Befugnis der Finanzdirektion übertragen.