682.1
CH-BE
Art. 4 Gesetz über das Salzregal
Art. 4 Gesetz über das Salzregal
1. Wer ohne die Zustimmung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen
a im Kanton vorhandene Salzlager ausbeutet;
b unter das Regal fallendes Salz in den Kanton einführt;
c unter das Regel fallendes Salz, von dem er wusste oder wissen musste, dass es in rechtswidriger Weise gewonnen oder eingeführt wurde, erwirbt, veräussert oder verwendet, oder in anderer Weise die Gewinnung, den Absatz oder die Verwendung derartigen Salzes begünstigt, wird mit einer Busse von 2 Franken für jedes Kilo Salz bestraft.
2. ...
3. Ausserdem ist für nicht mehr vorhandenes, in rechtswidriger Weise ausgebeutetes oder eingeführtes Salz vom Unternehmer oder vom Importeur der Staatskasse der gesetzliche Salzpreis zu bezahlen; noch vorhandenes Salz ist einzuziehen.