682.1
CH-BE
Art. 3 Gesetz über das Salzregal
Art. 3 Gesetz über das Salzregal
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für eine genügende Lagerhaltung zu sorgen und die für einen rationellen Vertrieb des Salzes erforderlichen Bestimmungen und alle weitern notwendigen Vorschriften zu erlassen.