Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1 Gesetz über das Salzregal

Die Salzgewinnung und der Handel mit Salz sind Staatsregale.

Als Salz gilt jeder Stoff, der 30 Prozent oder mehr Chlornatrium enthält.

Kanton Bern 682.1 Art. 3 Gesetz über das Salzregal →

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