Art. 4 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) - Ansässigkeitsbescheinigung
Art. 4 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) · Ansässigkeitsbescheinigung
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine französische Grenzgängerin oder einen französischen Grenzgänger beschäftigen, sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen
a) erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern,
b) jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die französische Grenzgängerin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird,
c) innert zehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Kenntnis von einer Änderung des Wohnortes der französischen Grenzgängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
2. Unvollständige und unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch die französische Grenzgängerin oder den französischen Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückgesandt.