669.811.1
BGVOIF
CH-BE
Art. 3 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) - Bruttolohnsumme
Erhebung der Bruttolohnsumme
Art. 3 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) · Bruttolohnsumme
1. Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.
2. Zur Bruttolohnsumme gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.
3. Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
4. Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.
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Gegenstand
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