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669.811.1 BGVOIF CH-BE

Art. 3 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) - Bruttolohnsumme

Erhebung der Bruttolohnsumme
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Art. 3 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) · Bruttolohnsumme

1. Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.

2. Zur Bruttolohnsumme gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.

3. Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.

4. Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.

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