Art. 2 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) - Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
Art. 2 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) · Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
1. Die kantonale Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Register der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
2. Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Dritten, die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Kanton Bern Vergütungen im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausrichten, die jährliche Bruttolohnsumme und sorgt für deren fristgerechte Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
3. Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betreffend die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde. Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen, die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.