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669.721 QSTAVOIIS CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 6 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung (BSG 669.721) wird aufgehoben.

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