669.721
QSTAVOIIS
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Aufhebung eines Erlasses
Art. 6 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung (BSG 669.721) wird aufgehoben.