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Art. 5 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Organisation und Verfahren

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Art. 5 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Organisation und Verfahren

1. Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) Anwendung.

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