Art. 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
Art. 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a (natürliche Personen) der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Kanton und Gemeinden zugewiesen wird, wird dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person nach Massgabe der Steueranlagen belastet.
2. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b (juristische Personen) der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Kanton und Gemeinden zugewiesen wird, wird dem Kanton, der Sitzgemeinde und der Kirchgemeinde der antragstellenden Person nach Massgabe der Steueranlagen belastet.
3. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (Art. 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) entfällt, wird Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden nach Massgabe ihrer jeweiligen Beteiligung am Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (Art. 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG]) belastet.