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669.721 QSTAVOIIS CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Barrückerstattung und Verrechnung

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Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Barrückerstattung und Verrechnung

1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen zurückerstattet.

2. Bei Steuerausständen (Kantons- und Gemeindesteuern) kann mit diesen verrechnet werden.

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