669.721
QSTAVOIIS
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Barrückerstattung und Verrechnung
Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Barrückerstattung und Verrechnung
1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen zurückerstattet.
2. Bei Steuerausständen (Kantons- und Gemeindesteuern) kann mit diesen verrechnet werden.