669.721
QSTAVOIIS
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Zuständigkeit
Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist die kantonale Steuerverwaltung.