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669.721 QSTAVOIIS CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) - Zuständigkeit

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Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist die kantonale Steuerverwaltung.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (QStAV) →

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